§ 12 HolzHÜG Berichte an die Europäische Union

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald hat die Berichte
    1. 1.Ziffer einsnach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 undnach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
    2. 2.Ziffer 2nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010nach Artikel 8, Absatz 4, sowie ParagraphArtikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
    zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald hat die Berichte
    1. 1.Ziffer einsnach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 undnach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
    2. 2.Ziffer 2nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010nach Artikel 8, Absatz 4, sowie ParagraphArtikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
    zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
  4. (3)Absatz 3Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

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