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(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
1. | nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und | |||||||||
2. | nach Art. 8 Abs. 4 sowie | |||||||||
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für |
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
1. | nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und | |||||||||
2. | nach Art. 8 Abs. 4 sowie | |||||||||
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für |
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.