§ 12 HolzHÜG

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte

1.

nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und

2.

nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte

1.

nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und

2.

nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

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