§ 5 IG 2015 Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

Islamgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
    2. 2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,eine Voraussetzung nach Paragraph 4, fehlt,
    3. 3.Ziffer 3die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.die Verfassung dem Paragraph 6, nicht entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (§ 23 Abs. 4), mit Bescheid aufzuheben, wennDie Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (Paragraph 23, Absatz 4,), mit Bescheid aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einseine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 4,, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. Paragraph 8, nicht mehr vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    3. 2a.Ziffer 2 abei Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 4 ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 Z 1 vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,bei Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,
    4. 3.Ziffer 3ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    5. 4.Ziffer 4mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Z 1 vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.Der Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.
  4. (3)Absatz 3Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.
  5. (4)Absatz 4Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 31.03.2015 bis 26.07.2021
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
    2. 2.Ziffer 2eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,eine Voraussetzung nach Paragraph 4, fehlt,
    3. 3.Ziffer 3die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.die Verfassung dem Paragraph 6, nicht entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (§ 23 Abs. 4), mit Bescheid aufzuheben, wennDie Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (Paragraph 23, Absatz 4,), mit Bescheid aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einseine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 4,, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. Paragraph 8, nicht mehr vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
    3. 2a.Ziffer 2 abei Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 4 ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 Z 1 vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,bei Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ein Versagungsgrund gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,
    4. 3.Ziffer 3ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
    5. 4.Ziffer 4mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Z 1 vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.Der Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.
  4. (3)Absatz 3Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.
  5. (4)Absatz 4Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

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