§ 10 HolzHÜG

Holzhandelsüberwachungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes

1.

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,

3.

die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,

34.

den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,

45.

die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und

56.

zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.

(2) Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes

1.

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.

die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,

3.

die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,

34.

den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,

45.

die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und

56.

zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.

(2) Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten