§ 14 HolzHÜG

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,

2.

entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,

3.

entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,

4.

eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

5.

eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

6.

kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

7.

einerkein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach § 5Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, § 7 oder § 8 angeordnetenjeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahmeder von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht odererbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht rechtzeitig nachkommtmehr als fünf Jahre zurückliegt,

8.

entgegeneiner nach § 5, § 10 Abs. 1 Z 1 § 7 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage§ 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt odernachkommt,

9.

entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 1 bis 5oder Z 2 eine MaßnahmeAuskunft oder Unterlage nicht, nicht duldetrichtig, nicht vollständig oder Unterstützung nicht leistet,rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder

10.

entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 78 mit einer Geldstrafe bis zu 1545 000 € und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 67, 89 und 910 mit einer Geldstrafe bis zu 725 000 €

zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 30100 000 € zu bestrafen.

(4) Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

(1) Wer

1.

entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,

2.

entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt,

3.

entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht regelmäßig bewertet,

4.

eine Information nach Art. 5 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

5.

eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

6.

kein Risikobewertungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, der von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht erbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

7.

einerkein Risikominderungsverfahren anwendet oder einen Nachweis zum Risikominderungsverfahren nach § 5Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, § 7 oder § 8 angeordnetenjeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahmeder von der zuständigen Behörde angefordert wird, nicht odererbringt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht rechtzeitig nachkommtmehr als fünf Jahre zurückliegt,

8.

entgegeneiner nach § 5, § 10 Abs. 1 Z 1 § 7 oder Z 2 eine Auskunft oder Unterlage§ 8 angeordneten, den Voraussetzungen dieser Bestimmungen entsprechenden Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt odernachkommt,

9.

entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 1 bis 5oder Z 2 eine MaßnahmeAuskunft oder Unterlage nicht, nicht duldetrichtig, nicht vollständig oder Unterstützung nicht leistet,rechtzeitig erteilt bzw. zur Verfügung stellt oder

10.

entgegen § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 eine Maßnahme nicht duldet oder Unterstützung nicht leistet,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1, 2 und 78 mit einer Geldstrafe bis zu 1545 000 € und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 3 bis 67, 89 und 910 mit einer Geldstrafe bis zu 725 000 €

zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorsätzlich begeht und wegen einer solchen Tat schon zumindest einmal bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 000 € bis zu 30100 000 € zu bestrafen.

(4) Eine Person ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, ist nicht anzuwenden.

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