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(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung
1. | der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und | |||||||||
2. | deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie | |||||||||
3. | der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und | |||||||||
4. | deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie | |||||||||
a) | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und | |||||||||
b) | der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16 | |||||||||
5. | der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82. |
(2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.
(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung bzw. Umsetzung
1. | der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1, und | |||||||||
2. | deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18.10.2008 S. 23, sowie | |||||||||
3. | der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, und | |||||||||
4. | deren Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen, wie | |||||||||
a) | der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 363/2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABL. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 12, und | |||||||||
b) | der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 177 vom 07.07.2012 S. 16 | |||||||||
5. | der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82. |
(2) Für dieses Bundesgesetz gelten die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte. Als Drittstaat gilt jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt ist.