§ 13 HolzHÜG Gebühren

Holzhandelsüberwachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Diese sind

1.

bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall undbetreffend

a)

die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,

b)

Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und

c)

im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

und

2.

bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

zu entrichten.

zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 07.08.2013 bis 27.07.2021

Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Diese sind

1.

bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall undbetreffend

a)

die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,

b)

Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und

c)

im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

und

2.

bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte

zu entrichten.

zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.

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