Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 02.04.2020

Gesetze 1-2 von 2

2 Paragrafen zu Notariatsprüfungsgesetz (NPG) aktualisiert


§ 14 NPG

Paragraph 14, Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ih... mehr lesen...


§ 16 NPG

(1)Absatz einsDie schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.04.20

8 Paragrafen zu Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) aktualisiert


§ 25 RAPG

(1)Absatz einsHat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zur Prüfung antreten kann.(2)Absatz 2Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wied... mehr lesen...


§ 29 RAPG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

(1)Absatz eins§§ 3, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen 3,, 4, 11, 13 und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, treten mit 1... mehr lesen...


§ 18 RAPG

Paragraph 18, Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für je... mehr lesen...


§ 24 RAPG

Paragraph 24, Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Rechtsanwälte stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den richterlichen Prüfungskommissären, der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. mehr lesen...


§ 13 RAPG

Paragraph 13, Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:1.Ziffer einsim Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Geri... mehr lesen...


§ 14 RAPG

Paragraph 14, Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ih... mehr lesen...


§ 16 RAPG

(1)Absatz einsDie schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel ... mehr lesen...


§ 3 RAPG

Paragraph 3, Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizep... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.04.20
Gesetze 1-2 von 2