§ 13 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 13,

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsim Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
  2. 2.Ziffer 2Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen ParteiantragAntrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Artikel 144, B-VG oder einen ParteiantragAntrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder d und Artikel 140 a, B-VG.
  3. 3.Ziffer 3im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.03.2020
Paragraph 13,

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsim Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
  2. 2.Ziffer 2Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen ParteiantragAntrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Artikel 144, B-VG oder einen ParteiantragAntrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, oder d und Artikel 140 a, B-VG.
  3. 3.Ziffer 3im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

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