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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten anzuführen, welchesämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er bei deren Ausarbeitung benütztausschließlich diese verwendet hat.
Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten anzuführen, welchesämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er bei deren Ausarbeitung benütztausschließlich diese verwendet hat.