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(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragenantreten kann.
(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)
(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragenantreten kann.
(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)