§ 25 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragenantreten kann.

(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2020

(1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragenantreten kann.

(2) Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten