§ 25 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragenantreten kann.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2020
  1. (1)Absatz einsHat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut die Zulassung zur Prüfung beantragenantreten kann.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)

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