§ 3 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen (Anm. 1) undsowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.

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(Anm. 1: Art. 6 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 3 zweiter Satz wird das WortRichterdurch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 dritter Satz wird das WortRichterndurch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.03.2020

Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor einem Senat der Rechtsanwaltsprüfungskommission abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die erforderliche, durch den Präses im Einvernehmen mit den beteiligten Rechtsanwaltskammern zu bestimmende Anzahl von zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen (Anm. 1) undsowie die gleiche Anzahl von Rechtsanwälten an.

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(Anm. 1: Art. 6 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 10/2017 lautet: „In § 3 zweiter Satz wird das WortRichterdurch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 3 dritter Satz wird das WortRichterndurch die Wendung „zum Richteramt befähigten (§ 26 RStDG) und dem Aktivstand angehörenden Personen“ ersetzt.“. Vgl. Textgegenüberstellung der Parlamentarischen Materialien S. 56.)

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