§ 18 RAPG

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von zweidrei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.03.2020

Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von zweidrei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.

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