Gesamte Rechtsvorschrift ZÄG

Zahnärztegesetz

ZÄG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.01.2024

1. Hauptstück

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ZÄG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.

§ 2 ZÄG


Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2a ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

1.

der Dokumentation (§ 19),

2.

der Auskunftserteilung und Information (§ 20 und § 21 Abs. 5),

3.

der Honorarabrechnung (§ 21 Abs. 3)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften sowie Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck

1.

der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 9 Abs. 5 und § 78 Abs. 3),

2.

der Führung der Zahnärzteliste (§§ 11 ff.),

3.

der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (§ 36 Abs. 4),

4.

der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (§ 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 5, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 5 und 6),

5.

der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 78 Abs. 3a),

6.

der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 79 Abs. 8)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

§ 3 ZÄG


  1. (1)Absatz einsDer zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103, ist für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. 1.Ziffer einsApothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. 2.Ziffer 2Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. 3.Ziffer 3Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    4. 4.Ziffer 4Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    5. 5.Ziffer 5Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    6. 6.Ziffer 6Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    7. 6a.Ziffer 6 aMedizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    8. 7.Ziffer 7Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    9. 8.Ziffer 8MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
    10. 9.Ziffer 9MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    11. 10.Ziffer 10Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    12. 11.Ziffer 11Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    13. 12.Ziffer 12Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    14. 13.Ziffer 13Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    nicht berührt.

2. Abschnitt Der zahnärztliche Beruf

§ 4 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.

(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

1.

die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe,

2.

die Beurteilung von den in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,

3.

die Behandlung von den in Z 1 angeführten Zuständen,

4.

die Vornahme operativer Eingriffe im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,

4a.

die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern,

5.

die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln im Zusammenhang mit den in Z 1 angeführten Zuständen,

6.

die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe und

7.

die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von zahnärztlichen Gutachten.

(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs

1.

die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund,

2.

die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken und

3.

die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken

für jene Personen, die von dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs behandelt werden.

(5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.

§ 5 ZÄG


  1. (1)Absatz einsPersonen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des § 9 Abs. 1b Z 1 die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer eins, die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen.
  2. (1a)Absatz eins aPersonen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
  3. (2)Absatz 2Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern
    1. 1.Ziffer einsneben dieser Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und
    2. 2.Ziffer 2diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben wurde.
  4. (3)Absatz 3Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 1a und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:Der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins und 1a und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz 2, dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. 1.Ziffer einsim In- und Ausland erworbene oder verliehene Titel und Würden,
    2. 2.Ziffer 2Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung, die von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehen oder anerkannt wurden,
    3. 3.Ziffer 3Zusätze, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen.
    Sofern Zusätze gemäß Z 1 zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.Sofern Zusätze gemäß Ziffer eins, zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, dürfen sie nur mit Bewilligung des/der Bundesministers/Bundesministerin, in dessen/deren Zuständigkeit der verwechslungsfähige Amts- oder Berufstitel fällt, oder in der von diesem/dieser festgelegten Form geführt werden.
  5. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs
    1. 1.Ziffer einsdie mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und
    2. 2.Ziffer 2denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt
    sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.
  6. (5)Absatz 5Die Führung
    1. 1.Ziffer einsanderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen,
    2. 2.Ziffer 2einer Bezeichnung oder eines Titels gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Bezeichnung oder eines Titels gemäß Absatz eins bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.Ziffer 3anderer verwechslungsfähiger Bezeichnungen oder Titel, die geeignet sind, die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder einzelner zahnärztlicher Tätigkeiten vorzutäuschen, durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

3. Abschnitt Berufsberechtigung

§ 6 ZÄG


(1) Zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,

4.

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,

5.

einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff und

6.

die Eintragung in die Zahnärzteliste.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

1.

bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.

(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

§ 7 ZÄG


(1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt

1.

ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,

2.

ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

4.

ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.

(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,

1.

die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und

2.

durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,

erbracht werden.

§ 8 ZÄG


Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die

1.

aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und

2.

die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,

gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde.

§ 9 ZÄG


  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz eins,, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. (1a)Absatz eins aPersonen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsder/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
    2. 2.Ziffer 2der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
    4. 4.Ziffer 4die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
    5. 5.Ziffer 5die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
    6. 6.Ziffer 6dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  3. (1b)Absatz eins bPersonen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
    1. 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
  4. (1c)Absatz eins cDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. 3.Ziffer 3Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. 4.Ziffer 4Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Artikel 10, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  5. (2)Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins,, 1a und 1c anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  6. (3)Absatz 3Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. 2.Ziffer 2den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. 5.Ziffer 5eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. 6.Ziffer 6einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  7. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. 1.Ziffer einsin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1c Z 1 und 2) innerhalb von drei Monaten undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz eins c, Ziffer eins und 2) innerhalb von drei Monaten und
    2. 2.Ziffer 2in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a und Abs. 1c Z 3 bis 5), innerhalb von vier Monatenin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz eins a und Absatz eins c, Ziffer 3 bis 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  8. (5)Absatz 5Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 10 ZÄG (weggefallen)


§ 10 ZÄG (weggefallen) seit 20.10.2007 weggefallen.

4. Abschnitt Zahnärzteliste

§ 11 ZÄG


  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
    3. 2a.Ziffer 2 aakademischer Grad;
    4. 2b.Ziffer 2 bGeschlecht;
    5. 3.Ziffer 3Geburtsdatum und Geburtsort;
    6. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
    7. 5.Ziffer 5Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,) entsprechenden Hochschulausbildung;
    8. 6.Ziffer 6Hauptwohnsitz;
    9. 7.Ziffer 7Zustelladresse;
    10. 8.Ziffer 8Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
    11. 9.Ziffer 9Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    12. 10.Ziffer 10Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
    13. 11.Ziffer 11Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
    14. 12.Ziffer 12Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    15. 13.Ziffer 13auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
    16. 14.Ziffer 14von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
    17. 15.Ziffer 15Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
    18. 16.Ziffer 16Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    19. 17.Ziffer 17Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    20. 18.Ziffer 18Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    (Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
  3. (3)Absatz 3Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. (4)Absatz 4Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. 1.Ziffer einszahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. 2.Ziffer 2sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. 3.Ziffer 3über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zahnärzteliste ist nach
    1. 1.Ziffer einsAngehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
    2. 2.Ziffer 2Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (Paragraph 9, Absatz eins a,),
    3. 3.Ziffer 3Angehörigen des Dentistenberufs und
    4. 4.Ziffer 4außerordentlichen Kammermitgliedern
    zu gliedern.
  6. (6)Absatz 6Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

§ 11a ZÄG


  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a BDie Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2, angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.
  2. (2)Absatz 2Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Abs. 1 Zugriff zu gewähren:Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Absatz eins, Zugriff zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsJahr der Geburt,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht,
    3. 3.Ziffer 3Staatsangehörigkeit,
    4. 4.Ziffer 4akademische Grade,
    5. 5.Ziffer 5Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen,
    6. 6.Ziffer 6auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze,
    7. 7.Ziffer 7von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung,
    8. 8.Ziffer 8Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung,
    9. 9.Ziffer 9Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
    10. 10.Ziffer 10Postleitzahlen der Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen des Wohnsitzes einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit,
    11. 11.Ziffer 11Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit,
    12. 12.Ziffer 12Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
    13. 13.Ziffer 13Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung,
    14. 14.Ziffer 14Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen,
    15. 15.Ziffer 15Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 BDie Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 BVG ermächtigt, die in Absatz 2, aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern und sobald diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.
  4. (4)Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Absatz 2, aufgelisteten Daten zu den in Absatz eins, normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

§ 12 ZÄG


(1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.

(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind

1.

eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und

2.

sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis

vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Z 3) ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Hat die Österreichische Zahnärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staats davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird, ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat die Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.

(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

1.

in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a) spätestens innerhalb von vier Monaten,

2.

in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

(9) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Eintragung in die Zahnärzteliste ohne Verzug im Wege der jeweiligen Landeszahnärztekammer dem nach dem gewählten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 13 ZÄG


Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.

§ 14 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2.

jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

3.

jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

4.

jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5.

jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

6.

die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);

7.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);

8.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

9.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.

Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.

die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und

2.

diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 15 ZÄG


(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen;

3.

das Geschlecht,

4.

das Geburtsdatum und den Geburtsort,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift und

8.

die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)

5. Abschnitt Berufspflichten

§ 16 ZÄG


Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

§ 17 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung erlassen sowie Fortbildungsprogramme erstellen und durchführen.

§ 18 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über

1.

die Diagnose,

2.

den geplanten Behandlungsablauf,

3.

die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,

4.

die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,

5.

die Kosten der zahnärztlichen Behandlung,

6.

die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung und

7.

den beruflichen Versicherungsschutz

aufzuklären.

(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind. Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden. Der/Die Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat, sofern die zahnärztliche Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet wird, nach erbrachter zahnärztlicher Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.

(3) Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern

1.

im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 4) anfallen,

2.

die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder

3.

dies der/die Patient/Patientin verlangt.

(4) Wesentliche Kosten im Sinne des Abs. 3 Z 1 sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.

(5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Abs. 4 in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

§ 19 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über

1.

den zahnmedizinisch relevanten Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),

2.

die Diagnose,

3.

die Aufklärung des/der Patienten/Patientin sowie

4.

Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Anwendung und Verordnung von Arzneispezialitäten,

zu führen (Dokumentation).

(2) Den betroffenen Patienten/Patientinnen oder deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien einschließlich Röntgenduplikaten zu ermöglichen.

(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Im Falle einer Kassenplanstellen- bzw. Ordinationsstättennachfolge kann der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Nachfolger/Nachfolgerin übergeben; bei Berufseinstellung hat der/die Vorgänger/Vorgängerin die Dokumentation an den/die Nachfolger/Nachfolgerin zu übergeben. Dieser/Diese

1.

hat die Dokumentation zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren und

2.

darf die Dokumentation nur mit Einwilligung des/der betroffenen Patienten/Patientin zur Erbringung zahnärztlicher Leistungen verwenden.

(5) Bei Auflösung der Ordinationsstätte ohne zahnärztlichen/zahnärztliche Nachfolger/Nachfolgerin ist die Dokumentation vom/von der bisherigen Ordinationsstätteninhaber/Ordinationsstätteninhaberin für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin.

(6) Im Falle des Ablebens des/der bisherigen Ordinationsstätteninhabers/Ordinationsstätteninhaberin oder des/der Wohnsitzzahnarztes/Wohnsitzzahnärztin, sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet, ist sein/seine Erbe/Erbin oder sonstiger/sonstige Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerin unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem/einer von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln; dieser/diese unterliegt der dem § 21 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht. Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

§ 20 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben

1.

den betroffenen Patienten/Patientinnen,

2.

deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder

3.

Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,

alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß § 21 weitergegeben werden bzw. wurden.

(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.

§ 21 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, ihre Hilfspersonen sowie Studierende der Zahnmedizin sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs bzw. im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1.

die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von der Geheimhaltung entbunden hat,

2.

nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,

3.

die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist oder

4.

Mitteilungen oder Befunde des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als dies für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten/Patientinnen erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung der Daten darf nur erfolgen, wenn die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch für den/die Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO besteht und Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des/der Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO an die zuständige Landeszahnärztekammer weiterzugeben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 31 Z 8, BGBl. I Nr. 37/2018)

(5) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Übermittlung der Daten gemäß § 19 Abs. 1 an

1.

Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten in dem Umfang, als diese für den/die Empfänger/Empfängerin zur Wahrnehmung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, sowie

2.

andere Angehörige von Gesundheitsberufen oder medizinische Einrichtungen, in deren Behandlung oder Pflege der/die Patient/Patientin steht, mit dessen/deren Einwilligung

berechtigt.

(6) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 nicht, soweit der/die Berufsangehörige

1.

der Anzeigepflicht gemäß § 21a oder

2.

der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,

nachkommt.

§ 21a ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.

der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

2.

Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

3.

nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

1.

die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.

die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.

der/die Berufsangehörige, der/die seine/ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 22 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.

(2) Wenn

1.

die Evaluierung gemäß Abs. 1 aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,

2.

die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder

3.

eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,

stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Vorschriften über den Inhalt und die Durchführung der Evaluierung gemäß Abs. 1 sowie über die Ermittlung, Übermittlung und Kontrolle der Evaluierungsergebnisse durch Verordnung festzulegen.

6. Abschnitt Berufsausübung

§ 23 ZÄG


Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann

1.

freiberuflich oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

erfolgen.

§ 24 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, insbesondere in Form von Ordinations- und Apparategemeinschaften (§ 25) oder Gruppenpraxen (§ 26), auszuüben.

(2) Sie dürfen sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Mithilfe von Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln.

(3) Sie dürfen an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind. Dabei trägt der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs die Verantwortung für die Anordnung. Die zahnärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener zahnärztlicher Tätigkeiten keine zahnärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) Freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind unbeschadet sozialversicherungsrechtlicher Regelungen berechtigt, einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin einzusetzen, der/die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich berechtigt ist.

§ 25 ZÄG


(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder mit freiberuflich tätigen Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Sinne des § 24 Abs. 1 kann bei Wahrung der Eigenverantwortlichkeit jedes/jeder Berufsangehörigen auch in der gemeinsamen Nutzung

1.

von Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) oder

2.

von zahnmedizinischen bzw. medizinischen Geräten (Apparategemeinschaft)

bestehen.

(2) Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen auch zwischen freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und einer Gruppenpraxis im Sinne des § 26 begründet werden.

§ 26 ZÄG


(1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, insbesondere zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, kann weiters auch als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis in der Rechtsform einer

1.

offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 Unternehmensgesetzbuch (UGB), BGBl. I Nr. 120/2005, oder

2.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Sinne des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906,

erfolgen.

(2) In der Firma der Gruppenpraxis ist jedenfalls der Name eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin anzuführen. Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Gruppenpraxen sind ausschließlich Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer.

(3) Eine Gruppenpraxis darf keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010, aufweisen. In diesem Sinne gelten folgende Rahmenbedingungen:

1.

Der Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Angehörige des zahnärztlichen Berufs angehören.

2.

Andere natürliche Personen und juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter/Gesellschafterinnen angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden.

3.

Die Übertragung und Ausübung von übertragenen Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

4.

Die Tätigkeit der Gruppenpraxis muss auf die

a)

Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis der Gruppenpraxis einschließlich Hilfstätigkeiten sowie

b)

Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

beschränkt werden.

5.

Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.

6.

Unzulässig sind

a)

die Anstellung von Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs sowie

b)

das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter/Gesellschafterinnen zu anderen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung zahnärztlichen Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere auf Grund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgeht.

7.

Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert. Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet. Bei Übersteigen der genannten Zahlen tritt die Vermutung des Vorliegens eines selbständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die zahnärztliche Verantwortung für die zahnärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem/einer bestimmten Gesellschafter/Gesellschafterin liegt.

8.

Die Berufsausübung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen darf nicht an eine Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter/Gesellschafterinnen (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

9.

Für die Patienten/Patientinnen ist die freie Wahl des/der Behandlers/Behandlerin unter den Gesellschaftern/Gesellschafterinnen zu gewährleisten.

(4) Eine Gruppenpraxis darf im Bundesgebiet nur einen Berufssitz haben, der zugleich Berufssitz der an ihr beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs ist. Darüber hinaus darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis unter nachfolgenden Voraussetzungen mehrere in die Zahnärzteliste einzutragende Standorte im Bundesgebiet haben:

1.

Die Anzahl der Standorte darf die Anzahl der an der Gruppenpraxis beteiligten Gesellschafter/Gesellschafterinnen nicht überschreiten.

2.

Einer der Standorte muss zum Berufssitz der Gruppenpraxis erklärt werden.

3.

Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin darf zwar unbeschadet des § 27 Abs. 2 an sämtlichen Standorten der Gruppenpraxis seinen Beruf ausüben, in diesem Fall jedoch keinen sonstigen Berufssitz haben.

4.

Es kann eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter/Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind. Zum Abschluss von Behandlungsverträgen für die Gesellschaft ist jeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin berechtigt. Die vorübergehende Untersagung (§§ 46 f) oder Unterbrechung der Berufsausübung bis zur Dauer von sechs Monaten hindert Angehörige des zahnärztlichen Berufs nicht an der Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber an der Vertretung und an der Geschäftsführung.

(6) Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Meldepflicht nach § 14 einschließlich der Vorlage des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls des Bescheids über die Zulassung als Gruppenpraxis gemäß § 26b verpflichtet. Jeder/Jede Gesellschafter/Gesellschafterin ist für die Erfüllung seiner/ihrer Berufs- und Standespflicht persönlich verantwortlich, diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter/Gesellschafterinnen oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Angehörige des zahnärztlichen Berufs abgestellt wird, sind die jeweiligen Bestimmungen auf Gruppenpraxen gegebenenfalls anzuwenden.

§ 26a ZÄG


  1. (1)Absatz einsDie Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
    1. 1.Ziffer einsEintragung in das Firmenbuch und
    2. 2.Ziffer 2Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß § 26b, sofern nichtZulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß Paragraph 26 b,, sofern nicht
      1. a)Litera ajeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Abs. 2 einschließlich der nachweislichen Befassung des Landesgesundheitsfonds vorliegen oderjeder/jede Gesellschafter/Gesellschafterin bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Absatz 2, einschließlich der nachweislichen Befassung des Landesgesundheitsfonds vorliegen oder
      2. b)Litera bdie Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt oder
      3. c)Litera cder verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz), geregelt ist,der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz), geregelt ist,
    voraus.
  2. (2)Absatz 2Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat nach Maßgabe des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den/die zuständigen/zuständige Landeshauptmann/Landeshauptfrau über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, hat nach Maßgabe des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den/die zuständigen/zuständige Landeshauptmann/Landeshauptfrau über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen. Die Gründung einer Gruppenpraxis, die im Stellenplan bereits vorgesehen ist, deren Gesellschafter aber nicht bereits über einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse verfügen (Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satzteil), ist überdies der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten des betreffenden Bundeslandes anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Die Gruppenpraxis darf ihre zahnärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Zahnärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß § 26b erfolgen darf, aufnehmen.Die Gruppenpraxis darf ihre zahnärztliche Tätigkeit nur nach Eintragung in die Zahnärzteliste, die gegebenenfalls erst nach Zulassung gemäß Paragraph 26 b, erfolgen darf, aufnehmen.
  4. (4)Absatz 4Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der/die Patient/Patientin vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a oder eine gemäß § 26b zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.Wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, worüber der/die Patient/Patientin vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder eine gemäß Paragraph 26 b, zugelassene Gruppenpraxis über das zugelassene Leistungsangebot hinaus sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt.
  5. (5)Absatz 5Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (§ 343d ASVG in Verbindung mit § 342a ASVG in Verbindung mit § 342 ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen.Die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, hat nach Maßgabe des jeweiligen Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) zu erfolgen und bedarf einer schriftlichen Anzeige an den zuständigen Landeshauptmann über eine wechselseitige schriftliche Zusage zwischen der Gesellschaft oder Vorgesellschaft und der Österreichischen Gesundheitskasse über einen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen RSG abzuschließenden Gruppenpraxis-Einzelvertrag (Paragraph 343 d, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 342, ASVG) hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten). Mit der Anzeige hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unverzüglich den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu befassen.

§ 26b ZÄG


  1. (1)Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung derDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß Paragraph 26 a, beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung der
    1. 1.Ziffer einsAufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ambulanten Gesundheitsversorgung und
    2. 2.Ziffer 2Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
    diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.diese als Gruppenpraxis zur Leistungserbringung im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid zuzulassen. Dabei ist im Rahmen des Antrags durch Auflagen der Versorgungsauftrag der Gruppenpraxis hinsichtlich des Leistungsangebots (Leistungsvolumen einschließlich Personalausstattung, Leistungsspektrum und Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten) zu bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft ist als Gruppenpraxis zuzulassen, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder örtlichen Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte) und der für die ambulante öffentliche Gesundheitsversorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
    2. 2.Ziffer 2des Inanspruchnahmeverhaltens und der Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten/Patientinnen,
    3. 3.Ziffer 3der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2,der durchschnittlichen Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2,,
    4. 4.Ziffer 4Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 2, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, sowieÖffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 2,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, sowie
    5. 5.Ziffer 5der Entwicklungstendenzen in der Zahnmedizin.
    eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens
    1. 1.Ziffer einsein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts einzuholen sowie
    2. 2.Ziffer 2eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 2 zugrundezulegen.eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Landesgesundheitsplattform über das Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 2, zugrundezulegen.
  4. (4)Absatz 4Parteistellung im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 sowie Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, haben auchParteistellung im Sinne des Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, sowie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, haben auch
    1. 1.Ziffer einsdie betroffenen Sozialversicherungsträger,
    2. 2.Ziffer 2die Österreichische Zahnärztekammer sowie
    3. 3.Ziffer 3die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten.
  5. (5)Absatz 5Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Abs. 1) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Abs. 1 bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.Wesentliche Änderungen des Leistungsangebots (Absatz eins,) bedürfen der Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau unter Anwendung der Absatz eins bis 4. Von einer neuerlichen Zulassung ist abzusehen, wenn eine zugelassene Gruppenpraxis ihren Standort innerhalb desselben Einzugsgebietes verlegt.
  6. (6)Absatz 6Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat unter größtmöglicher Schonung erworbener Rechte Bescheide zurückzunehmen oder abzuändern, wenn sich
    1. 1.Ziffer einsdie für die Zulassung maßgeblichen Umstände geändert haben oder
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder
    3. 3.Ziffer 3die Auflagen des Zulassungsbescheids nach erfolglosem Verstreichen einer zur Einhaltung der Auflagen gesetzten Frist nicht eingehalten werden.
    Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Z 3 ist eine Berufspflichtverletzung.Die Nichteinhaltung von Auflagen gemäß Ziffer 3, ist eine Berufspflichtverletzung.
  7. (7)Absatz 7Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat der Österreichischen Zahnärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Abs. 6 unverzüglich mitzuteilen. Diese hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Zahnärzteliste durchzuführen.Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat der Österreichischen Zahnärztekammer die Zurücknahme eines Bescheids gemäß Absatz 6, unverzüglich mitzuteilen. Diese hat umgehend die Streichung der Gruppenpraxis aus der Zahnärzteliste durchzuführen.

    (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

§ 26c ZÄG


(1) Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.

(2) Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der zahnärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche 2 000 000 Euro zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher zahnärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.

(3) Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(4) Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der zahnärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Zahnärztekammer ist

1.

im Zuge der Eintragung in die Zahnärzteliste der Abschluss sowie

2.

jederzeit auf Verlangen das Bestehen

eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Zahnärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Zahnärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(6) Der/Die geschädigte Dritte kann den ihm/ihr zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der/die ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

(6a) Der/Die Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Zahnärztekammer haben dem/der Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichem Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere über den Versicherer, zu erteilen.

(7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen für die jeweiligen Haftpflichtversicherungsverträge verbindliche Rahmenbedingungen abzuschließen.

§ 27 ZÄG


(1) Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.

(2) Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit werden davon nicht berührt.

(3) Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.

(4) Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des § 29 – verboten.

§ 28 ZÄG


(1) Dienstort ist der Ort, an dem der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt.

(2) Der/Die Dienstgeber/Dienstgeberin eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs hat der Österreichischen Zahnärztekammer den Dienstort bzw. einen allfälligen Wechsel des Dienstortes sowie den Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer Woche im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

§ 29 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ausschließlich solche wiederkehrenden zahnärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Dienstverhältnis ausgeübt werden, haben dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer unter Angabe des Wohnsitzes in Österreich zu melden.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Personen gemäß Abs. 1 als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen in die Zahnärzteliste einzutragen.

§ 30 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 31 Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich nur

1.

im Einzelfall zu zahnärztlichen Konsilien oder zu einer damit im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem/einer im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,

2.

vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fort- und Weiterbildung in Österreich tätiger Angehöriger von Gesundheitsberufen oder der zahnmedizinischen Lehre und Forschung,

3.

im Rahmen von universitären Forschungsprojekten an Medizinischen Universitäten nur in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken bis zum Abschluss des Forschungsprojekts, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, wobei eine neuerliche Aufnahme derartiger Tätigkeiten in Österreich erst fünf Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeiten möglich ist, oder

4.

nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen

ausüben.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

(3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.

§ 31 ZÄG


Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2

  1. 1.

    Verstößt der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.

    1. (4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich ausüben und in die Zahnärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Betreffende

§ 32 ZÄG


(1) Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sind bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen hinsichtlich ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.

(3) Übt ein/eine Amtszahnarzt/Amtszahnärztin neben seiner/ihrer amtszahnärztlichen Tätigkeit den zahnärztlichen Beruf aus, unterliegt er/sie hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(4) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen sowie jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtszahnärzten/Amtszahnärztinnen der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.

§ 33 ZÄG


Studierende der Zahnmedizin sind zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt.

§ 34 ZÄG


Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

 

(1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Gesundheitsberufe vorgeführt werden.

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur über höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Eine neuerliche Aufnahme dieser Tätigkeiten darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der vorangegangen Vorführung erfolgen.

§ 35 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.

(3) Angehörige des zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form des in Abs. 1 bis 3 genannten Verhaltens erlassen.

§ 36 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, ihre Ordinationsstätte

1.

in einem Zustand zu halten, der den für die Berufsausübung erforderlichen hygienischen Anforderungen entspricht,

2.

entsprechend den fachspezifischen Qualitätsstandards zu betreiben und

3.

mit einer nach außen zweifelsfrei als zahnärztliche Ordinationsstätte erkennbaren Bezeichnung zu versehen.

(2) Wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ordinationsstätte nicht den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines/einer Vertreters/Vertreterin der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer eine Überprüfung durchzuführen.

(3) Wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen entspricht, hat der/die Amtsarzt/Amtsärztin dem/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Wird bei der Überprüfung gemäß Abs. 2 festgestellt, dass Missstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten/Patientinnen eine Gefahr mit sich bringen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Missstände zu verfügen und hierüber die Österreichische Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu benachrichtigen.

(5) Die Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte darf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands, insbesondere das Ansehen der Zahnärzteschaft, nicht beeinträchtigen. Die Österreichische Zahnärztekammer hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des zahnärztlichen Berufsstands nähere Vorschriften über die Art und Form der äußeren Bezeichnung der zahnärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.

(6) Ordinationsstätten, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an neuen Standorten errichtet werden, sind mit behindertengerechten Zugängen auszustatten, soweit dies auf Grund der baulichen Lage der Ordinationsstätte möglich und zumutbar ist.

§ 37 ZÄG


Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, die zur Ausübung ihres Berufs notwendigen Arzneimittel vorrätig zu halten.

§ 38 ZÄG


Beabsichtigt ein/eine Angehöriger/Angehörige des zahnärztlichen Berufs von einer Behandlung zurückzutreten, so hat er/sie seinen/ihren Rücktritt dem/der betroffenen Patienten/Patientin oder dessen/deren gesetzlichen Vertreter/Vertreterin rechtzeitig mitzuteilen.

§ 39 ZÄG


Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben zahnärztliche Gutachten nur nach gewissenhafter zahnärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu beurteilenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen auszustellen.

§ 40 ZÄG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat von Gerichten, Behörden, gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften oder der Volksanwaltschaft geforderte Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung zahnärztlicher Leistungen betreffenden Forderung zu erstatten.

§ 41 ZÄG


(1) Wenn eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (in der Folge: Schädiger/Schädigerin) im Rahmen seiner/ihrer Behandlung geschädigt worden zu sein (in der Folge: Geschädigter/Geschädigte), schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben hat, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.

(2) Wenn ein/eine Patientenanwalt/Patientenanwältin oder eine zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle vom/von der Geschädigten oder Schädiger/Schädigerin oder von einem/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen beim/bei der Patientenanwalt/Patientenanwältin oder bei der zahnärztlichen Patientenschlichtungsstelle einlangt, gehemmt.

(3) Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem

1.

der/die Geschädigte oder der/die Schädiger/Schädigerin oder einer/eine ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen oder

2.

der/die angerufene Patientenanwalt/Patientenanwältin oder die befasste zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle

schriftlich erklärt hat, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufs dieser Hemmungsfrist.

(4) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des/der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin an der Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen einzurichten und nähere Vorschriften über die Durchführung der Patientenschlichtungsverfahren festzulegen.

§ 42 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren.

(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann

1.

Richtlinien über das Ausmaß und die Form zahnärztlicher Weiterbildungen erlassen,

2.

Weiterbildungen gemäß Abs. 2 durchführen und Weiterbildungsdiplome verleihen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 42a ZÄG


Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

§ 42b ZÄG


  1. (1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis gemäß § 42a Z 1 gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung an einer österreichischen Universität umfasst.Als Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 42 a, Ziffer eins, gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung an einer österreichischen Universität umfasst.
  2. (2)Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurde.Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität auf Vollzeitbasis oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung, die vor dem 1. September 2023 begonnen wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte AusbildungDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Absatz eins, oder 3 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestanforderungen für die fachzahnärztliche Ausbildung nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und
    2. 2.Ziffer 2zur beruflichen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ in Österreich berechtigt.

§ 42c ZÄG


  1. (1)Absatz einsAls Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 giltAls Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, Ziffer 2, gilt
    1. 1.Ziffer einsder Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, undder Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, und
    2. 2.Ziffer 2die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 unddie Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 undder Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
    4. 4.Ziffer 4eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.
  2. (2)Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1,die Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sowieden Nachweis der kieferorthopädischen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    3. 3.Ziffer 3Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4, einschließlich der Prüfungskommission,Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, einschließlich der Prüfungskommission,
    durch Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die BerufsangehörigeDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Absatz eins, erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige
    1. 1.Ziffer einswährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und
    2. 2.Ziffer 2unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.

7. Abschnitt Beendigung der Berufsausübung

§ 43 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihre Berufsausübung beenden wollen (Berufseinstellung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. Die Meldung der Berufseinstellung darf nicht rückwirkend erfolgen.

(1a) Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs

1.

die Berufsausübung in Österreich tatsächlich eingestellt hat und

2.

trotz dreimaliger Aufforderung keine entsprechende Mitteilung an die Österreichische Zahnärztekammer gemacht hat.

In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen.

(1b) Im Fall des Abs. 1a können, wenn der Aufenthalt des/der Betroffenen unbekannt ist oder er/sie sich nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhält und keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland namhaft gemacht hat, Zustellungen gemäß Abs. 1a an diesen/diese solange rechtswirksam an die zuständige Landeszahnärztekammer vorgenommen werden, bis dieser/diese seinen/ihren Aufenthalt im Inland bekannt gibt oder eine zustellungsbevollmächtigte Person namhaft macht.

(2) Im Falle einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen und

2.

die betroffene Person und den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

§ 44 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.

(3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).

(4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

1.

von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,

2.

von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,

3.

eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, oder

4.

eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,

zulässig.

§ 45 ZÄG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

1.

mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder

2.

hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

1.

die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,

2.

der Zahnärzteausweis einzuziehen und

3.

der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 4 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 46 ZÄG


(1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,

1.

für die eine (einstweilige) gerichtliche Erwachsenenvertretung gemäß § 271 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, bestellt oder

2.

gegen die ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.

(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die

1.

wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder

2.

wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln

zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 45), verlängert werden.

(3) Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat der Landeshauptmann unverzüglich

1.

das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 271 ABGB bzw.

2.

die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens

in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau sowie die Österreichische Zahnärztekammer über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis sowie

2.

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

betreffend einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige des zahnärztlichen Berufs als Beschuldigten/Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 2 StPO).

(5) Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.

(6) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 47 ZÄG


(1) Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung

1.

durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder

2.

durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens

untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.

(2) Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie

1.

den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.

2.

nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 48 ZÄG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).

(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und

2.

den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

§ 49 ZÄG


(1) Personen,

1.

die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,

2.

denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder

3.

denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,

sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

§ 50 ZÄG


In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.

7a. Abschnitt (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

§ 50a ZÄG (weggefallen)


§ 50a ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

§ 50b ZÄG (weggefallen)


§ 50b ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

§ 50c ZÄG (weggefallen)


§ 50c ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

§ 50d ZÄG (weggefallen)


§ 50d ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

§ 50e ZÄG (weggefallen)


§ 50e ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

8. Abschnitt (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

§ 51 ZÄG (weggefallen)


§ 51 ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

2. Hauptstück Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1. Abschnitt Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

§ 52 ZÄG


Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

§ 53 ZÄG


Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs

1.

ein an der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter akademischer Grad und

2.

das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,

sofern vor dem 1. Jänner 1994 das Studium der gesamten Heilkunde begonnen oder der Antrag auf Nostrifizierung eingebracht wurde.

§ 54 ZÄG


  1. (1)Absatz einsFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
    1. 1.Ziffer einsentweder die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1entweder die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    2. 2.Ziffer 2oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  3. (2a)Absatz 2 aFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Abs. 1, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Absatz eins,, die eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.
  4. (3)Absatz 3Das Führen
    1. 1.Ziffer einseiner anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
    2. 2.Ziffer 2der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personender Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 2a durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

§ 55 ZÄG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

1.

eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und

2.

eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

§ 56 ZÄG


(1) Berechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als

1.

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,

2.

Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde,

3.

Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,

4.

Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches der Heilkunde,

5.

Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und

6.

Notärzte/Notärztinnen in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)

nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.

2. Abschnitt Dentisten/Dentistinnen

§ 57 ZÄG


Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

§ 58 ZÄG


Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.

§ 59 ZÄG


(1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.

(2) Die Führung

1.

einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

2.

anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

ist verboten.

§ 60 ZÄG


(1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,

2.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und

3.

die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.

(2) Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:

1.

In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.

2.

Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.

§ 61 ZÄG


Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt

1.

das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und

2.

eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.

§ 62 ZÄG


Die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung sowie die Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin sind nicht mehr zulässig.

§ 63 ZÄG


(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.

(3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 64 ZÄG


(1) Nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes erteilte Genehmigungen zur Niederlassung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nicht erloschen, zurückgelegt oder zurückgenommen sind, gelten als Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Genehmigung zur Niederlassung gemäß § 7 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß § 11 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

3. Abschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 65 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.

(3) Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.

§ 66 ZÄG


Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Ärzteausweise, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, gültig sind, gelten bis zur Ausstellung eines Zahnärzteausweises gemäß § 15, längstens aber bis 31. Dezember 2009, als Zahnärzteausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 67 ZÄG


Berechtigungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß §§ 21, 210 Abs. 5 und 211 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 68 ZÄG


Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

§ 69 ZÄG


Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bewilligungen gemäß §§ 32, 33, 35 und 210 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs erteilt wurden, bleiben unberührt.

§ 70 ZÄG


(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 zu führen und gemäß § 11 Abs. 2 Z 14 in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen.

(2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zur Führung der Bezeichnung „Primarius“/„Primaria“ befugt waren, sind berechtigt, diesen Berufstitel auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu führen.

§ 71 ZÄG


(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 28, 32, 33, 35 und 35a ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 anhängige Verfahren gemäß §§ 22, 27, 29, 30, 37, 56, 58a, 59, 62 und 63 ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs betreffen, sind mit 1. Jänner 2006 nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.

§ 71a ZÄG


(1) Anträge auf Durchführung eines Zulassungsverfahrens gemäß § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 sind ohne Vorliegen eines nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 abgeschlossenen Gesamtvertrags für Gruppenpraxen mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zurückzuweisen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt.

(2) Sofern eine Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 beabsichtigt, bereits über eine wechselseitige schriftliche Zusage über den Abschluss eines Gruppenpraxis-Einzelvertrags gemäß § 342a Abs. 5 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse verfügt, kann ein Zulassungsverfahren gemäß § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch ohne Vorliegen eines Gesamtvertrags für Gruppenpraxen durchgeführt werden.

(3) Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Zahnärzteliste eingetragen sind, bleiben von § 26a Abs. 1 bis 3 und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 auch bei einem Wechsel der Rechtsform, der dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen ist, unberührt.

(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, Dentisten/Dentistinnen und Gruppenpraxen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 in die Zahnärzteliste eingetragen sind, haben den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit gemäß § 26c längstens binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 zu erbringen. § 26c Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

3. Hauptstück Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

§ 72 ZÄG


Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz umfasst die Unterstützung von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs sowie von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen einschließlich der Durchführung von organisatorischen und Verwaltungstätigkeiten in der zahnärztlichen Ordination.

§ 73 ZÄG


(1) Der Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere

1.

die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,

2.

die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,

3.

die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,

4.

die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,

5.

die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,

6.

die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,

7.

die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,

8.

die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.

§ 74 ZÄG


(1) Die Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

1.

einem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

2.

einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,

3.

dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

4.

dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

erfolgen.

(2) Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.

§ 75 ZÄG


(1) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten/Patientinnen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren und sich berufsspezifisch regelmäßig fortzubilden. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(3) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung

1.

der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder

2.

Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder

3.

nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.

(4) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 3 besteht nicht, wenn

1.

die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des/der volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten/Patientin widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

2.

die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder

3.

der/die Berufsangehörige eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

(5) Weiters kann in Fällen des Abs. 3 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen/eine Angehörigen/Angehörige (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

§ 76 ZÄG


(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,

1a.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4.

einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

1.

bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

§ 77 ZÄG


(1) Als Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgehalten ist die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Zahnärztliche Fachassistenz“ nach den Bestimmungen der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009.

§ 78 ZÄG


(1) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz (Drittlanddiplom), sofern sein/seine Inhaber/Inhaberin

1.

in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt ist und

2.

eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er/sie drei Jahre die Zahnärztliche Assistenz im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(3) Sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(3a) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat außerhalb Österreichs ausgestellte Qualifikationsnachweise über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, durch Nostrifikation anzuerkennen.

(5) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Anerkennung gemäß Abs. 1 bis 4 durch Verordnung festzulegen.

§ 79 ZÄG


(1) Die Berechtigung zur Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist durch die nach dem Hauptwohnsitz des/der Betroffenen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 76 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist das österreichische Zeugnis (§ 77) oder der Bescheid über die Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildung (§ 78) einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch eine Person, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf deren Antrag die Berufsberechtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde wiederzuerteilen und die eingezogenen Unterlagen (Abs. 2) wiederauszufolgen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(5) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind Bescheide gemäß Abs. 1 und 3, dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin des/der Betroffenen sind Bescheide gemäß Abs. 1 nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(7) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige haben

1.

die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und

2.

die Strafgerichte über

a)

die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie

b)

die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(8) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

1.

die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und

2.

die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

für einen/eine Berufsangehörigen/Berufsangehörige zu verständigen.

§ 80 ZÄG


(1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Zahnärztlicher Assistent“/„Zahnärztliche Assistentin“ zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

1.

diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

2.

neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

1.

einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

2.

anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

3.

anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

2. Abschnitt Ausbildung

§ 81 ZÄG


(1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.

einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

2.

einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,

3.

dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

4.

dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei

1.

mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und

2.

mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung

zu entfallen haben.

(3) Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach

1.

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

2.

der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (§ 77 Abs. 2)

sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 73 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder eines/einer Facharztes/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchzuführen.

(5) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten wird.

§ 82 ZÄG


(1) Die theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.

(2) Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Lehrgangsleitung sowie

2.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung

zur Verfügung stehen.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 83 ZÄG


Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

1.

die Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,

2.

die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

3.

die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,

4.

die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

5.

die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

6.

die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

7.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,

nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

3. Abschnitt Prophylaxeassistenz

§ 84 ZÄG


(1) Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß § 73 hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.

(2) Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die

1.

zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,

2.

über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und

3.

eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 erfolgreich absolviert haben.

(3) Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist § 80 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist § 78 anzuwenden.

(5) Unbeschadet Abs. 4 hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene ohne Qualifikation in der Zahnärztlichen Assistenz erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Zahnärztlichen Assistenz einschließlich der Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Antragsteller/Antragstellerin gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm der Zahnärztlichen Assistenz in Österreich zu durchlaufen;

2.

dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(6) Personen, denen gemäß Abs. 5 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

1.

ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

2.

die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

§ 85 ZÄG


(1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 144 Stunden, wobei

1.

mindestens 64 Stunden auf den theoretischen Unterricht und

2.

mindestens 80 Stunden auf die praktische Ausbildung

zu entfallen haben.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Berufsangehörigen berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 1 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs durchzuführen.

(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte und eine fachlich geeignete Leitung sowie

2.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel und die erforderliche technische Ausstattung

zur Verfügung stehen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 86 ZÄG


Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über

1.

die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,

2.

die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

3.

die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,

4.

die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

5.

die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

6.

die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

7.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,

nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

4. Abschnitt Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

§ 87 ZÄG


(1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009

1.

in einem Angestelltenverhältnis als zahnärztliche Assistenten/Assistentinnen bei einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs stehen und

2.

den Fachkurs in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert haben,

sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(2) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber eine Ausbildung als zahnärztlicher Assistent/zahnärztliche Assistentin oder zahnärztliche Ordinationshilfe nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags gemäß § 2 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(3) Personen, die nicht die Voraussetzung des Abs. 1 erfüllen, aber den Lehrgang für zahnärztliche AssistentInnen im Rahmen eines Pilotprojektes gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 9.7.2001, GZ 12-97 Z 3/4-2001, in Kooperation zwischen dem Land Steiermark und der Univ. Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am LKH – Univ. Klinikum Graz absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2016 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2020 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt.

(5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger der Fachkurse gemäß Abs. 1 und Lehrgänge gemäß Abs. 3, die im Jahr 2012 eine Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Ausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau

1.

bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Ausbildung als Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie

2.

bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.

Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz gemäß § 82 zu prüfen. Die Abhaltung des Lehrgangs ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 82 nicht nachgewiesen werden.

§ 88 ZÄG


(1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(2) Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber

1.

zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und

2.

in Österreich

a)

eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder

b)

vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben,

sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(3) Über die Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.

(4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau

1.

bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu melden, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie

2.

bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen.

Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 85 nicht nachgewiesen werden.

4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen

§ 89 ZÄG


(1) Wer

1.

den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.

2.

eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeit

ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.

(3) Sofern

1.

aus der Tat gemäß Abs. 1 oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder

2.

der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,

ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß §§ 73 oder 84 Abs. 1 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

2.

jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.

(5) Wer

1.

eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 9 Abs. 1b Z 1, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

2.

den in § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1b Z 2, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 6 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

3.

den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

(6) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 5 ist strafbar.

§ 90 ZÄG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten
    1. 1.Ziffer einsder 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2006 sowieder 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, der Ausdruck „§ 50a Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2006, sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Abs. 2 Z 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,
    außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Mit 1. Jänner 2008 tritt § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2007 in Kraft.Mit 1. Jänner 2008 tritt Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Mit 1. Jänner 2007 tritt § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft.Mit 1. Jänner 2007 tritt Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Mit 20. Oktober 2007 treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis und §§ 2, 9, 12 Abs. 8, 31 und 55 Abs. 1 und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowiedas Inhaltsverzeichnis und Paragraphen 2,, 9, 12 Absatz 8,, 31 und 55 Absatz eins und 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 7 Abs. 1 Z 3 und § 10 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, samt Überschrift außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Mit 1. Jänner 2013 treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2012 in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 2. Hauptstücks sowie das 3. und 4. Hauptstück in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012, in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2der 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Mit 1. Jänner 2014 treten
    1. 1.Ziffer eins§ 13 Abs. 2, § 26b Abs. 4, § 43 Abs. 1a, § 46 Abs. 6, § 55 Abs. 4, § 79 Abs. 5, § 87 Abs. 5 und § 88 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowieParagraph 13, Absatz 2,, Paragraph 26 b, Absatz 4,, Paragraph 43, Absatz eins a,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 79, Absatz 5,, Paragraph 87, Absatz 5 und Paragraph 88, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, in Kraft sowie
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 4, § 26b Abs. 8, § 31 Abs. 2d letzter Satz, § 42 Abs. 5, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 82 Abs. 4 und § 85 Abs. 5 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 26 b, Absatz 8,, Paragraph 31, Absatz 2 d, letzter Satz, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 82, Absatz 4 und Paragraph 85, Absatz 5, außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Mit 18. Jänner 2016 treten § 2 Z 1,2 und 4, § 6 Abs. 3, § 9, § 31 Abs. 2 Z 2 bis 5, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 7, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 78 Abs. 1, 3 und 3a, § 79 Abs. 6 und § 84 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016 in Kraft.Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2, Ziffer eins,,2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz eins,, 3 und 3a, Paragraph 79, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Mit 25. Mai 2018 treten
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift, § 11 Abs. 6, § 19 Abs. 4 Z 2 sowie § 21 Abs. 3 und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, in Kraft unddas Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 21, Absatz 3, und 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, in Kraft und
    2. 2.Ziffer 2§ 21 Abs. 4 außer Kraft.Paragraph 21, Absatz 4, außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 79 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 79, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Mit 1. Juli 2018 treten § 6 Abs. 1 Z 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 76 Abs. 1 Z 1a und § 79 Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 in Kraft.Mit 1. Juli 2018 treten Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 46, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins a und Paragraph 79, Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 1, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5, § 12 Abs. 8 Z 1, § 15 Abs. 2 Z 3, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 2b Z 2 und Z 3, Abs. 2d und Abs. 3 und § 89 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 8, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 2 b, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 2 d und Absatz 3 und Paragraph 89, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Zahnärzteausweise, die gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2022 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.Zahnärzteausweise, die gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
  14. (14)Absatz 14Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2b, § 11a samt Überschrift sowie § 15 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 b,, Paragraph 11 a, samt Überschrift sowie Paragraph 15, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 22 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.Paragraph 22, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 2 Z 3 und 4, § 3 Abs. 5 Z 6a und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 6 a und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  17. (17)Absatz 17Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1a und 3, § 9 Abs. 1c, 2 und 4, § 11 Abs. 2 Z 5a und Abs. 5 Z 1a, § 15 Abs. 2 Z 3, § 31 Abs. 3 Z 1, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, § 54 Abs. 2a und Abs. 3 Z 2 sowie § 91 in der Fassung des Bundesgesetzes 18/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Verordnungen gemäß § 9 Abs. 2, § 42b Abs. 2 und § 42c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes 18/2023 können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. 18/2023 folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2023 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins a und 3, Paragraph 9, Absatz eins c,, 2 und 4, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 a und Absatz 5, Ziffer eins a,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins,, der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift, Paragraph 54, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 91, in der Fassung des Bundesgesetzes 18/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft. Verordnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 42 b, Absatz 2 und Paragraph 42 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes 18/2023 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023, folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2023 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18§ 26a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 5 sowie § 26b Abs. 2 Z 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und 5 sowie Paragraph 26 b, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 91 ZÄG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich § 42b Abs. 2 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.

Artikel

Art. 24 ZÄG


Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Zahnärztegesetz (ZÄG) Fundstelle


BGBl. I Nr. 39/2006 (NR: GP XXII IA 780/A AB 1297 S. 139. BR: AB 7492 S. 732.)

BGBl. I Nr. 80/2006 (NR: GP XXII IA 821/A AB 1497 S. 150. BR: AB 7562 S. 735.)

BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

BGBl. I Nr. 57/2008 (NR: GP XXIII RV 435 und Zu 435 AB 481 S. 53. BR: AB 7901 S. 754.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0100]

BGBl. I Nr. 102/2008 (NR: GP XXIII RV 433 AB 478 S. 53. BR: AB 7903 S. 754.)

BGBl. I Nr. 61/2010 (NR: GP XXIV RV 779 AB 853 S. 74. BR: 8352 AB 8374 S. 787.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

BGBl. I Nr. 38/2012 (NR: GP XXIV RV 1499 AB 1592 S. 135. BR: AB 8631 S. 803.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32005L0036, 32009L0050, 32011L0042]

BGBl. I Nr. 80/2013 (NR: GP XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

BGBl. I Nr. 32/2014 (NR: GP XXV RV 33 AB 77 S. 17. BR: AB 9151 S. 828.)

[CELEX-Nr: 31989L0105, 32009L0050, 32011L0024, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098, 32012L0052, 32013L0025]

BGBl. I Nr. 8/2016 (NR: GP XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

BGBl. I Nr. 59/2018 (NR: GP XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 133/2021 (VfGH)

BGBl. I Nr. 65/2022 (NR: GP XXVII RV 1403 AB 1437 S. 153. BR: AB 10955 S. 940.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

BGBl. I Nr. 201/2022 (NR: GP XXVII RV 1657 AB 1719 S. 178. BR: AB 11103 S. 946.)

BGBl. I Nr. 18/2023 (NR: GP XXVII IA 2962/A AB 1888 S. 189. BR: AB 11157 S. 948.)

1. Hauptstück

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Umsetzung von Unionsrecht

§ 2a

Datenverarbeitung

§ 3

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf

§ 4

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 5

Berufsbezeichnungen

3. Abschnitt
Berufsberechtigung

§ 6

Erfordernisse der Berufsausübung

§ 7

Qualifikationsnachweise

§ 8

Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 9

Qualifikationsnachweise – EWR

4. Abschnitt
Zahnärzteliste

§ 11

Führung der Zahnärzteliste

§ 11a

Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds

§ 12

Eintragung in die Zahnärzteliste

§ 13

Versagung der Eintragung

§ 14

Änderungsmeldungen

§ 15

Zahnärzteausweis

5. Abschnitt
Berufspflichten

§ 16

Allgemeine Berufspflichten

§ 17

Fortbildungspflicht

§ 18

Aufklärungspflicht

§ 19

Dokumentationspflicht

§ 20

Auskunftspflicht

§ 21

Verschwiegenheitspflicht

§ 21a

Anzeigepflicht

§ 22

Qualitätssicherung

6. Abschnitt
Berufsausübung

§ 23

Selbständige Berufsausübung

§ 24

Persönliche und unmittelbare Berufsausübung

§ 25

Ordinations- und Apparategemeinschaften

§ 26

Zusammenarbeit im Rahmen von Gruppenpraxen

§ 26a

Gründung von Gruppenpraxen

§ 26b

Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung

§ 26c

Berufshaftpflichtversicherung

§ 27

Berufssitz

§ 28

Dienstort

§ 29

Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin

§ 30

Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort

§ 31

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 32

Amtszahnärzte/Amtszahnärztinnen

§ 33

Unselbständige Berufsausübung

§ 34

Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

§ 35

Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 36

Ordinationsstätten

§ 37

Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 38

Rücktritt von der Behandlung

§ 39

Zahnärztliche Gutachten

§ 40

Vergütung zahnärztlicher Leistungen

§ 41

Außergerichtliche Patientenschlichtung

§ 42

Weiterbildung

6a. Abschnitt
Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

§ 42a

Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

§ 42b

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 42c

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

7. Abschnitt
Beendigung der Berufsausübung

§ 43

Berufseinstellung

§ 44

Berufsunterbrechung

§ 45

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 46

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 47

Befristete Untersagung der Berufsausübung

§ 48

Einschränkung der Berufsausübung

§ 49

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 50

Zahnärztliche Tätigkeiten im Familienkreis

7a. Abschnitt

(Anm.:aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

8. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

§ 51

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs

1. Abschnitt
Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

§ 52

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 53

Qualifikationsnachweis

§ 54

Berufsbezeichnung

§ 55

Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 56

Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten

2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen

§ 57

Anwendung des 1. Hauptstücks

§ 58

Berufsbild und Tätigkeitsbereich

§ 59

Berufsbezeichnung

§ 60

Berufsberechtigung

§ 61

Qualifikationsnachweis

§ 62

Ausbildungssperre

§ 63

Dentistenausweis

§ 64

Niederlassungsgenehmigungen

3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 65

Eintragung in die Ärzteliste

§ 66

Ärzteausweis

§ 67

Personen mit im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktoraten

§ 68

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

§ 69

Bewilligungen

§ 70

Führung von Bezeichnungen

§ 71

Anhängige Verfahren

§ 71a

Übergangsbestimmung zu Gruppenpraxen

4. Abschnitt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2012)

3. Hauptstück
Zahnärztliche Assistenz

1. Abschnitt
Der Beruf der Zahnärztlichen Assistenz

§ 72

Berufsbild

§ 73

Tätigkeitsbereich

§ 74

Berufsausübung

§ 75

Berufspflichten

§ 76

Berufsberechtigung

§ 77

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 78

Qualifikationsnachweis – Ausland

§ 79

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 80

Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt
Ausbildung

§ 81

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

§ 82

Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz

§ 83

Ausbildungsverordnung

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

§ 84

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

§ 85

Weiterbildung Prophylaxeassistenz

§ 86

Weiterbildungsverordnung

4. Abschnitt
Übergangsbestimmungen der Zahnärztlichen Assistenz

§ 87

Zahnärztliche Assistenz

§ 88

Prophylaxeassistenz

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

§ 89

Strafbestimmungen

§ 90

Inkrafttreten

§ 91

Vollziehung