§ 48 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).

(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

1.

dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und

2.

den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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