(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
1. | die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung, | |||||||||
1a. | die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung, | |||||||||
2. | die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit, | |||||||||
3. | die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und | |||||||||
4. | einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f. |
(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor
1. | bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist. |
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