§ 76 ZÄG Berufsberechtigung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsZur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    2. 1a.Ziffer eins adie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    3. 2.Ziffer 2die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    4. 3.Ziffer 3die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    5. 4.Ziffer 4einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 77, f.
  2. (2)Absatz 2Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vorDie Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. 1.Ziffer einsbei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. 2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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