§ 39 ZÄG Zahnärztliche Gutachten

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben zahnärztliche Gutachten nur nach gewissenhafter zahnärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu beurteilenden Sachverhalte nach bestem Wissen und Gewissen auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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