§ 83 ZÄG Ausbildungsverordnung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 83.Paragraph 83,

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz, insbesondere über

  1. 1.Ziffer einsdie Inhalte und den Mindestumfang der Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
  2. 2.Ziffer 2die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
  3. 3.Ziffer 3die Aufnahme in und den Ausschluss aus einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz,
  4. 4.Ziffer 4die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  5. 5.Ziffer 5die Art und Durchführung der Prüfungen einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
  6. 6.Ziffer 6die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
  7. 7.Ziffer 7die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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