§ 2a ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

1.

der Dokumentation (§ 19),

2.

der Auskunftserteilung und Information (§ 20 und § 21 Abs. 5),

3.

der Honorarabrechnung (§ 21 Abs. 3)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften sowie Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck

1.

der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 9 Abs. 5 und § 78 Abs. 3),

2.

der Führung der Zahnärzteliste (§§ 11 ff.),

3.

der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (§ 36 Abs. 4),

4.

der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (§ 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 5, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 5 und 6),

5.

der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 78 Abs. 3a),

6.

der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 79 Abs. 8)

unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.

(4) Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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