§ 2a ZÄG Datenverarbeitung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 19),der Dokumentation (Paragraph 19,),
    2. 2.Ziffer 2der Auskunftserteilung und Information (§ 20 und § 21 Abs. 5),der Auskunftserteilung und Information (Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 5,),
    3. 3.Ziffer 3der Honorarabrechnung (§ 21 Abs. 3)der Honorarabrechnung (Paragraph 21, Absatz 3,)
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern, Organe von Gebietskörperschaften sowie Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 9 Abs. 5 und § 78 Abs. 3),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 78, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2der Führung der Zahnärzteliste (§§ 11 ff.),der Führung der Zahnärzteliste (Paragraphen 11, ff.),
    3. 3.Ziffer 3der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (§ 36 Abs. 4),der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (Paragraph 36, Absatz 4,),
    4. 4.Ziffer 4der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (§ 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 5, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 5 und 6),der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen sowie Untersagung und Einschränkung der Berufsausübung (Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2 und 5, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 79, Absatz 5 und 6),
    5. 5.Ziffer 5der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (§ 78 Abs. 3a),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 78, Absatz 3 a,),
    6. 6.Ziffer 6der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 79 Abs. 8)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 79, Absatz 8,)
    unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu verarbeiten und zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13,, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15,, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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