Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.
(2)Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(3)Absatz 3Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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