Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsPersonen,
1.Ziffer einsdie die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,die die Berufseinstellung gemäß Paragraph 43, mitgeteilt haben,
2.Ziffer 2denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oderdenen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 45, entzogen wurde oder
3.Ziffer 3denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,denen die Berufsausübung gemäß Paragraphen 46, f untersagt wurde,
sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
(2)Absatz 2Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.Sofern der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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