(1) Personen,
1. | die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben, | |||||||||
2. | denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder | |||||||||
3. | denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde, | |||||||||
sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern. |
(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
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