§ 52 ZÄG Anwendung des 1. Hauptstücks

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind die Bestimmungen des 1. Hauptstücks anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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