Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
1. | aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und | |||||||||
2. | die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben, | |||||||||
gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde. |
0 Kommentare zu § 8 ZÄG