Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin bei der Meldung gemäß Abs. 2
Verstößt der/die Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaats anzuzeigen.
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