Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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