§ 68 ZÄG Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Berechtigungen von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, bleiben nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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