§ 91 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich § 42b Abs. 2 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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