§ 63 ZÄG Dentistenausweis

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Daten zu enthalten hat.
  2. (2)Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Absatz eins, als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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