§ 89 ZÄG Strafbestimmungen

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsden zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
    2. 2.Ziffer 2eine in den §§ 4 oder 58 umschriebene Tätigkeiteine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit
    ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
  3. (3)Absatz 3Sofern
    1. 1.Ziffer einsaus der Tat gemäß Abs. 1 oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oderaus der Tat gemäß Absatz eins, oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß §§ 73 oder 84 Abs. 1 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, odereine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß Paragraphen 73, oder 84 Absatz eins, ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.
  5. (5)Absatz 5Wer
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 5, 9 Abs. 1b Z 1, 54, 59, 80 und 84 Abs. 3) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 5,, 9 Absatz eins b, Ziffer eins,, 54, 59, 80 und 84 Absatz 3,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. 2.Ziffer 2den in § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1b Z 2, § 12 Abs. 1 und 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 1, § 16, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 19, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 2, 2a und 3 erster Satz, § 33, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 bis 4, § 36 Abs. 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3, § 59 Abs. 2, § 62, § 74, § 75, § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 2, § 84 Abs. 6 und § 85 Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderden in Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 7 zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz 2,, 2a und 3 erster Satz, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins bis 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50 a, Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4, Paragraph 54, Absatz 2 und 3, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 6 und Paragraph 85, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. 3.Ziffer 3den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  6. (6)Absatz 6Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 5 ist strafbar.Auch der Versuch gemäß Absatz eins bis 5 ist strafbar.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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