§ 15 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

1.

den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2.

den bzw. die Vor- und Familiennamen;

3.

das Geschlecht,

4.

das Geburtsdatum und den Geburtsort,

5.

die Staatsangehörigkeit,

6.

das Bild,

7.

die Unterschrift und

8.

die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 133/2021)

In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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