Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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