§ 40 ZÄG Vergütung zahnärztlicher Leistungen

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien für die Vergütung zahnärztlicher Leistungen (Autonome Honorar-Richtlinien) erlassen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat von Gerichten, Behörden, gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften oder der Volksanwaltschaft geforderte Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung zahnärztlicher Leistungen betreffenden Forderung zu erstatten.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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