In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt. In den Fällen der Berufseinstellung (Paragraph 43,) und der Berufsunterbrechung (Paragraph 44,) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.
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