Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
In den Fällen der Berufseinstellung (§ 43) und der Berufsunterbrechung (§ 44) bleiben die betroffenen Personen zur Ausübung von zahnärztlichen Tätigkeiten bezüglich ihrer Angehörigen befugt.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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