Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAls Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
1.Ziffer einsein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
2.Ziffer 2ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 9,,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
4.Ziffer 4ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(2)Absatz 2Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Absatz eins, nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
1.Ziffer einsdie in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
2.Ziffer 2durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
erbracht werden.
In Kraft seit 20.10.2007 bis 31.12.9999
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