(1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
1. | ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde, | |||||||||
2. | ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9, | |||||||||
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008) | ||||||||||
4. | ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad. |
(2) Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
1. | die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und | |||||||||
2. | durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind, | |||||||||
erbracht werden. |
0 Kommentare zu § 7 ZÄG