§ 6 ZÄG Erfordernisse der Berufsausübung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsZur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. 2.Ziffer 2die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
    3. 3.Ziffer 3die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung,
    4. 4.Ziffer 4die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
    5. 5.Ziffer 5einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 7 ff undeinen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 7, ff und
    6. 6.Ziffer 6die Eintragung in die Zahnärzteliste.
  2. (2)Absatz 2Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vorDie Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, liegt jedenfalls nicht vor
    1. 1.Ziffer einsbei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
    2. 2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu befürchten ist.
  3. (3)Absatz 3Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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