Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Durch dieses Bundesgesetz werden
In Kraft seit 28.02.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 ZÄG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 ZÄG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 ZÄG