§ 56 ZÄG Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten

ZÄG - Zahnärztegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Berechtigungen von Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Ausübung von Tätigkeiten als

1.

Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin,

2.

Fachärzte/Fachärztinnen eines Sonderfaches der Heilkunde,

3.

Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin,

4.

Turnusärzte/Turnusärztinnen in Ausbildung zum/zur Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches der Heilkunde,

5.

Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und

6.

Notärzte/Notärztinnen in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber)

nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 bleiben auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sind auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes berechtigt, die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 zu erwerben.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 ZÄG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 ZÄG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 ZÄG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 ZÄG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 ZÄG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 55 ZÄG
§ 57 ZÄG