(1) Zur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
1. | die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4, | |||||||||
2. | einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 und | |||||||||
3. | die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin. |
(2) Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:
1. | In der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen. | |||||||||
2. | Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen. |
0 Kommentare zu § 60 ZÄG