§ 60 ZÄG Berufsberechtigung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsZur Ausübung des Dentistenberufs sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4,die allgemeinen Berufsausübungserfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
    2. 2.Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis gemäß § 61 undeinen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 61, und
    3. 3.Ziffer 3die Eintragung in die Zahnärzteliste als Dentist/Dentistin.
  2. (2)Absatz 2Für Gruppenpraxen gemäß § 26, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:Für Gruppenpraxen gemäß Paragraph 26,, denen als Gesellschafter/Gesellschafterinnen ein/eine oder mehrere Dentisten/Dentistinnen angehören, gelten über die entsprechenden Regelungen dieses Bundesgesetzes hinaus folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsIn der Firma der Gruppenpraxis sind auch die in der Gruppenpraxis durch die Gesellschafter/Gesellschafterinnen vertretenen Berufe anzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen beteiligten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und Dentisten/Dentistinnen.
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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