(1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
(2) Die Führung
1. | einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen, | |||||||||
2. | anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder | |||||||||
3. | anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung | |||||||||
ist verboten. |
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