§ 59 ZÄG Berufsbezeichnung

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsPersonen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die Führung
    1. 1.Ziffer einseiner Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen,
    2. 2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. 3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
    ist verboten.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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