§ 47 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung

1.

durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder

2.

durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens

untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.

(2) Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie

1.

den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.

2.

nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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