§ 55 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Fachärzten/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die

1.

einen Qualifikationsnachweis gemäß § 53 erworben haben und

2.

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen, tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich eine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt haben,

auf Antrag eine Bescheinigung gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG über diese Tatsachen auszustellen, aus der weiters hervorgeht, dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die in die Zahnärzteliste eingetragenen Inhaber/Inhaberinnen eines an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der Zahnheilkunde.

(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 sind Personen befreit, die

1.

eine dreijährige Ausbildung nach der Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 829/1995, absolviert haben und

2.

eine Bescheinigung einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorlegen, wonach diese Ausbildung der im Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung gleichwertig ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Ausstellung der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

In Kraft seit 25.04.2014 bis 31.12.9999
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