Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Berufsausübung der Zahnärztlichen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu
1.Ziffer einseinem/einer freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
2.Ziffer 2einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
3.Ziffer 3dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
4.Ziffer 4dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
erfolgen.
(2)Absatz 2Eine freiberufliche Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 74 ZÄG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 ZÄG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 ZÄG