Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
1.Ziffer einsdie Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
2.Ziffer 2die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
3.Ziffer 3die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
4.Ziffer 4die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
5.Ziffer 5die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
6.Ziffer 6die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
7.Ziffer 7die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
8.Ziffer 8die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(2)Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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