§ 23 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufs kann

1.

freiberuflich oder

2.

im Rahmen eines Dienstverhältnisses

erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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