§ 27 ZÄG Berufssitz

ZÄG - Zahnärztegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsBerufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs seine/ihre freiberufliche Tätigkeit ausübt, die über eine reine Beratungstätigkeit hinausgeht.
  2. (2)Absatz 2Jeder/Jede freiberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen. Tätigkeiten im Rahmen von zahnärztlichen Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten oder in Einrichtungen im Interesse der Volksgesundheit werden davon nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Jede Begründung, Änderung und Auflassung eines Berufssitzes ist der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer im vorhinein anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des § 29 – verboten.Die freiberufliche Ausübung des zahnärztlichen Berufs ohne Berufssitz (Wanderpraxis) ist – unbeschadet des Paragraph 29, – verboten.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 ZÄG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 ZÄG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 ZÄG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 ZÄG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 ZÄG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26c ZÄG
§ 28 ZÄG