§ 42a ZÄG Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 42a.Paragraph 42 a,

Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß Paragraphen 6, bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

  1. 1.Ziffer einseinen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b odereinen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 b, oder
  2. 2.Ziffer 2eine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß § 42c odereine Qualifikation in der Kieferorthopädie im Rahmen der erworbenen Rechte gemäß Paragraph 42 c, oder
  3. 3.Ziffer 3eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1ceine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 9, Absatz eins c,
erworben haben.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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