§ 42a ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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