Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1.Ziffer einsjede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
2.Ziffer 2jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
3.Ziffer 3jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
4.Ziffer 4jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
5.Ziffer 5jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
6.Ziffer 6die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
7.Ziffer 7die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
8.Ziffer 8die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
9.Ziffer 9die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Österreichische Zahnärztekammer hat
1.Ziffer einsdie erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
2.Ziffer 2diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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