(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. | jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit; | |||||||||
2. | jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse; | |||||||||
3. | jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse; | |||||||||
4. | jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes; | |||||||||
5. | jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen; | |||||||||
6. | die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44); | |||||||||
7. | die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27); | |||||||||
8. | die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit; | |||||||||
9. | die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4. | |||||||||
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen. |
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
1. | die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und | |||||||||
2. | diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. |
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