§ 14 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

1.

jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;

2.

jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;

3.

jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

4.

jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

5.

jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

6.

die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);

7.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);

8.

die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

9.

die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.

Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat

1.

die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und

2.

diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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