Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über
1.Ziffer einsdie Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,
2.Ziffer 2die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,
3.Ziffer 3die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,
4.Ziffer 4die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,
5.Ziffer 5die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
6.Ziffer 6die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
7.Ziffer 7die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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