§ 86 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über

1.

die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen,

2.

die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte,

3.

die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz,

4.

die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

5.

die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

6.

die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und

7.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse,

nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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