Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, insbesondere über
1. | die Inhalte der Weiterbildungen einschließlich der zu erwerbenden Kompetenzen, | |||||||||
2. | die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehrkräfte, | |||||||||
3. | die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Weiterbildung für Prophylaxeassistenz, | |||||||||
4. | die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung, | |||||||||
5. | die Art und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten, | |||||||||
6. | die Anrechnung von Prüfungen und Praktika und | |||||||||
7. | die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse, | |||||||||
nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausübung der Prophylaxeassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen. |
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