Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen.
(2)Absatz 2Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken.
(3)Absatz 3Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43).Vorbehaltlich Absatz 4, gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (Paragraph 43,).
(4)Absatz 4Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund
1.Ziffer einsvon Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,von Beschäftigungsverboten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221,
2.Ziffer 2von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,von Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979, Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, oder Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
3.Ziffer 3eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246, odereines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes gemäß Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 246, oder
4.Ziffer 4eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,eines Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679,
zulässig.
In Kraft seit 10.04.2008 bis 31.12.9999
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