§ 41 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wenn eine Person, die behauptet, durch Verschulden eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (in der Folge: Schädiger/Schädigerin) im Rahmen seiner/ihrer Behandlung geschädigt worden zu sein (in der Folge: Geschädigter/Geschädigte), schriftlich eine Schadenersatzforderung erhoben hat, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem der/die Schädiger/Schädigerin, sein/seine bzw. ihr/ihre bevollmächtigter/bevollmächtigte Vertreter/Vertreterin oder sein/ihr Haftpflichtversicherer oder der Rechtsträger jener Krankenanstalt, in welcher der/die genannte Angehörige des zahnärztlichen Berufs tätig war, schriftlich erklärt hat, zur Verhandlung über eine außergerichtliche Regelung der Angelegenheit bereit zu sein, gehemmt.

(2) Wenn ein/eine Patientenanwalt/Patientenanwältin oder eine zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle vom/von der Geschädigten oder Schädiger/Schädigerin oder von einem/einer ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen schriftlich um Vermittlung ersucht wird, so ist der Fortlauf der Verjährungsfrist von dem Tag an, an welchem dieses Ersuchen beim/bei der Patientenanwalt/Patientenanwältin oder bei der zahnärztlichen Patientenschlichtungsstelle einlangt, gehemmt.

(3) Die Hemmung des Fortlaufs der Verjährungsfrist endet mit dem Tag, an welchem

1.

der/die Geschädigte oder der/die Schädiger/Schädigerin oder einer/eine ihrer bevollmächtigten Vertreter/Vertretrinnen oder

2.

der/die angerufene Patientenanwalt/Patientenanwältin oder die befasste zahnärztliche Patientenschlichtungsstelle

schriftlich erklärt hat, dass die Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, spätestens aber 18 Monate nach Beginn des Laufs dieser Hemmungsfrist.

(4) Für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung begründet die Mitwirkung des/der ersatzpflichtigen Versicherungsnehmers/Versicherungsnehmerin an der Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat zahnärztliche Patientenschlichtungsstellen einzurichten und nähere Vorschriften über die Durchführung der Patientenschlichtungsverfahren festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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