Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des Dentistenberufs gilt
1.Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung oder der Abschlussprüfung über den Lehrgang des Lehrinstituts für Dentisten und
2.Ziffer 2eine einjährige Tätigkeit als Dentistenassistent/Dentistenassistentin.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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