§ 53 ZÄG Qualifikationsnachweis

ZÄG - Zahnärztegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs

1.

ein an der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter akademischer Grad und

2.

das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,

sofern vor dem 1. Jänner 1994 das Studium der gesamten Heilkunde begonnen oder der Antrag auf Nostrifizierung eingebracht wurde.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 ZÄG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 ZÄG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 ZÄG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 ZÄG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 ZÄG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 ZÄG
§ 54 ZÄG