§ 53 ZÄG

ZÄG - Zahnärztegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Für Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gilt als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs

1.

ein an der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter akademischer Grad und

2.

das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925,

sofern vor dem 1. Jänner 1994 das Studium der gesamten Heilkunde begonnen oder der Antrag auf Nostrifizierung eingebracht wurde.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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